173 Abs. 1 Bst. d 70 BV), unter Vorbehalt dringlicher Anordnungen des Bundesrates (Art. 185 Abs. 4 BV). Verfassungsrechtlich richtet sich der Auftrag zur Verteidigung von Land und Bevölkerung gegen schwere, macht- 71 politische bewaffnete Angriffe von aussen, doch in ausserordentlichen Lagen oder im Notstand müssen auch solche schweren, bewaffneten Angriffe im Land selbst (z.B. von mit Waffen angreifen- 72 den terroristischen Gruppierungen) abgewehrt werden.