Vorbehältlich einer Verfassungsänderung ist die Verteidigung von Land und Bevölkerung eine zwingende Aufgabe der Armee. Es müssen aber auch weitere kampffähige Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone (unter Respektierung des humanitären Völkerrechts) für die Verteidigung eingesetzt werden sowie, angesichts der Vielfalt 69 grosser Gefahren, unbedingt noch weitere Kräfte, wie z.B. der Bevölkerungsschutz. Über den Einsatz der Armee oder von Teilen von ihr entscheidet die Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 Bst.