im Raume Schweiz kein militärisches Vakuum entstehen lässt; den Luftraum schützt; am Boden ab Landesgrenze und in der ganzen Tiefe unseres Territoriums die Verteidigung führt; den militärischen Widerstand auch in besetzten Gebieten fortsetzt". Dabei wird betont, dass bei dieser Beschreibung all das enthalten sei, "was mit den Kampfaufgaben der Armee verbunden ist." Dementsprechend bedeute "Verteidigung" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BV "alle Arten der Gewaltanwendung zur Abwehr einer Bedrohung des Landes und seiner Bevölkerung". 62 MOHLER/GÄTTELIN/R. MÜLLER, in: AJP/PJA 7/2007, S. 815 (821). 63 SIPOL B 2010, BBl 2010 5168 Ziff. 5.2.1.1.