60 Vgl. z.B. BGE 103 Ia 350; 97 IV 111. 61 In einer Stellungnahme vom 22. Februar 2007 (Factsheet) werden die sicherheitspolitischen Auffassungen von "Verteidigung" mit dem gesetzlichen Begriff des "Landesverteidigungsdienstes" nach Militärgesetz zusammengebracht unter Berufung auf den Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 1. Oktober 1990 (Bericht 90), S. 42. Danach trägt die Armee "zur Kriegsverhinderung bei bzw. verteidigt unser Land und unser Volk, indem sie: ihren überzeugenden Willen und ihre glaubwürdige Fähigkeit, das Land zu verteidigen, immer wieder unter Beweis stellt; im Raume Schweiz kein militärisches Vakuum entstehen lässt;