Der Bundesgesetzgeber hat noch in anderen Bereichen den Begriff der "Landesverteidigung" aufgenommen, z.B. im Militärstrafgesetz. Doch auch diese spezifischen Gesetzesbegriffe sind wohl nach 60 diesen Gesetzen auszulegen, aber für die Verfassungsauslegung nicht relevant. Der verfassungsrechtliche Begriff der Landesverteidigung ist auch von den in der Sicherheitspolitik 61 verwendeten Begriffen zu unterscheiden. Diese will Ziele und Mittel der öffentlichen Sicherheit des 62 Landes in einem demokratischen Prozess bestimmen. So führt der Bundesrat in seinem Bericht vom