Der heutige Landesverteidigungsdienst umfasst den früheren 59 Neutralitätsschutzdienst und den Kriegsdienst. Die Zuständigkeit, einen solchen Dienst einzurichten, liegt, wie schon erwähnt, bei der Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 Bst. d BV, unter Vorbehalt dringlicher Anordnungen des Bundesrates nach Art. 185 Abs. 4 BV).