f) Vorbehalt anderer Begriffe von Verteidigung Im Sinne einer Ergänzung sei noch Folgendes festgehalten: Der verfassungsrechtliche Begriff der Verteidigung des Landes ist vom gesetzlichen Begriff des "Landesverteidigungsdienstes", einer durch das Militärgesetz festgelegten Einsatzart der Armee, zu unterscheiden (vgl. Art. 65 MG sowie Art. 76 Abs. 1 Bst. a MG: "Aktivdienst wird geleistet, um a) die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen 58 (Landesverteidigungsdienst), (...)". Der heutige Landesverteidigungsdienst umfasst den früheren 59 Neutralitätsschutzdienst und den Kriegsdienst.