Hier in der Reflexion über die Änderbarkeit der Verfassung soll nur bedacht werden, dass es in einem solchen Fall, in dem die Sicherstellung der Existenz des Landes zur Diskussion steht, nicht zuletzt um den Lebensschutz unzähliger Menschen gehen kann; dieser ist nach Art. 10 Abs. 1 BV und vielen Normen des Völkerrechts zwingend zu gewährleisten und zählt menschenrechtlich zu den Fundamentalgarantien des ius co- 57 gens. Das macht die Frage, ob der Schutz der Existenz der staatlichen Gemeinschaft aufgegeben werden könnte, m.E. wohl illusorisch.