Diskutiert wurde sogar seit Jahrzehnten, ob der Verfassungsgeber den Einsatz seiner Sicherheitskräfte für den Fall einer schweren Bedrohung und Gefährdung von Bestand und Existenz des Landes 55 56 selbst zur Disposition stellen bzw. aufgeben könne. Diese Frage, ob ein Staat sich und seine Bevölkerung aufgeben kann, ist aber vor allem völkerrechtlich zu diskutieren. Hier in der Reflexion über die Änderbarkeit der Verfassung soll nur bedacht werden, dass es in einem solchen Fall, in dem die Sicherstellung der Existenz des Landes zur Diskussion steht, nicht zuletzt um den Lebensschutz unzähliger Menschen gehen kann;