Dass die Mittel verfassungsrechtlich auch anders festgelegt werden können, bestätigt die BV selbst, wenn sie bestimmt, dass durch eine obligatorische Verfassungsabstimmung von Volk und Ständen der Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit wie UNO und NATO oder allenfalls eines Tages zur EU beschlossen werden 54 kann. Diskutiert wurde sogar seit Jahrzehnten, ob der Verfassungsgeber den Einsatz seiner Sicherheitskräfte für den Fall einer schweren Bedrohung und Gefährdung von Bestand und Existenz des Landes 55 56 selbst zur Disposition stellen bzw. aufgeben könne.