Dennoch steht jedenfalls die BV einer grundlegenden Diskussion darüber, welche Mittel, einschliesslich der Armee, für die Sicherung der Menschenleben und der staatlichen Existenz vorzu- 53 sehen und einzusetzen sind, selbstverständlich nicht entgegen. Dass die Mittel verfassungsrechtlich auch anders festgelegt werden können, bestätigt die BV selbst, wenn sie bestimmt, dass durch eine obligatorische Verfassungsabstimmung von Volk und Ständen der Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit wie UNO und NATO oder allenfalls eines Tages zur EU beschlossen werden 54 kann.