Welche Kompetenzen, Methoden und Mittel dafür notwendig sind, ist aus der gesamten Verfassungsordnung und den massgeblichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu ermitteln (dazu nachfolgend in diesem Gutachten). Dennoch steht jedenfalls die BV einer grundlegenden Diskussion darüber, welche Mittel, einschliesslich der Armee, für die Sicherung der Menschenleben und der staatlichen Existenz vorzu- 53 sehen und einzusetzen sind, selbstverständlich nicht entgegen.