erlassene spezifische Gesetzesvorgaben, sie bleibt aber selbstverständlich dem fundamentalen grund- und menschenrechtlichen Lebensschutz (nach den Regeln von Art. 35 und 36 BV, Art. 15 52 EMRK, Art. 4 UNO-Pakt II) verpflichtet sowie (supra constitutionem) weiterem zwingenden humanitären Völkerrecht. Die BV trägt diesen ausserordentlichen Anforderungen an den Verteidigungseinsatz