Die Unterscheidung ist funktionell und kompetenzrechtlich zu ziehen, nicht organisatorisch. Unter der "Polizei" sind funktionell und kompetenzrechtlich Staatsorgane zu verstehen, welchen die materielle Aufgabe 50 der Gefahrenabwehr und die zwangsbewehrte Durchsetzung der Rechtsordnung obliegt und deren 51 Zuständigkeiten strikte dem Grund- und Menschenrechtsschutz sowie der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit unterstehen.