Kompetenzen benötigt, wie die Kompetenzen des Bevölkerungsschutzes, der wirtschaftlichen Landesversorgung oder der Aussenpolitik. Die Abgrenzung der Armee von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen, die gegebenenfalls in die Verteidigungsaufgabe einbezogen werden müssen, nimmt die BV nur punktuell vor. Die Unterscheidung ist funktionell und kompetenzrechtlich zu ziehen, nicht organisatorisch.