d) Verteidigung als Verfassungsaufgabe der Armee Der Begriff der Verteidigung des Landes und der Bevölkerung nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV muss 48 teleologisch auch aus seinem Bezug zu den zentralen Aufgaben der Armee verstanden werden. Der französische Text macht das besonders sichtbar: "elle (l’armée) assure la défense du pays et de sa population". Dies bedeutet, dass die Verteidigung des Landes und der Bevölkerung mit allen der Armee zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen muss.