58 Abs. 2 Satz 1 BV beauftragt, ihrerseits zur internationalen und europäischen Friedenssicherung beizutragen. Dieses Mitwirken ist 43 für die Verteidigung eines Kleinstaates wie der Schweiz existenziell geradezu geboten und kann 44 seine Selbstbestimmung auch wesentlich stärken. Die Sicherheitspolitik des Bundesrates verfolgt seit den 1990er Jahren daher entschieden diese Vorgabe der BV zur Frieden sichernden Kooperati-