ischen Union und der die Schweiz umgebenden NATO, keine absolute, sondern eine relativierte ist. Im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Verteidigung des Landes bleibt die Wahrung der Unabhängigkeit bei einem bewaffneten Angriff oder einer sonstigen schweren Bedrohung des Landes dennoch ein primäres Ziel im Hinblick auf die Sicherung der Existenz sowie der Selbstbestimmung und der 41 verfassungsmässigen Staatsgewalt. Und dieses Ziel ist auch völkerrechtlich ein legitimes und fundamentales, verbietet doch Art. 2 Ziff.