und die Wiederherstellung der obersten Güter, seien diese durch eine bewaffnete Aggression, sonstige schwere Gewalt oder schwere Katastrophen bedroht oder zerstört. Verteidigung bedeutet somit die Abwehr von und die Gegenwehr gegen einen Notstand des Landes, in dem die Staatsgewalt, die politische Gemeinschaft und vor allem die Bevölkerung und deren Existenzgrundlagen schwerstens ge- 38 fährdet und beeinträchtigt werden. b) Wahrung der Unabhängigkeit Im Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BV sowie aufgrund des Zweckartikels (Art. 2 Abs. 1 BV) und den Zielvorgaben schweizerischer Aussenpolitik (Art.