sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung." Die Wendung von der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung kam in Anlehnung an Art. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 34 1995 in den Text. Schon nach der Entstehungsgeschichte ist der Begriff der Verteidigung gemäss 35 Art. 1 Abs. 2 MG und Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV weit zu verstehen.