VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 112 Gutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk 31 gegen das Land erfordern können. Doch auch hier bleiben die Zwecke, Ziele und Aufgaben der Sicherheitsverfassung nach Art. 2, 57 und 58 BV wegen ihrer existenziellen Bedeutung unverändert gültig. Und die Achtung der Rechte und Freiheiten der Menschen kann nur in den Grenzen zurückges- 32 tellt werden, die Art. 15 EMRK und Art.