36 BV) zu bewältigen. Zudem stehen vielfältige spe- 30 zielle Kompetenzen in den Gesetzen des Bundes und der Kantone zur Verfügung. Was das schweizerische Verfassungsrecht aber nicht kennt, ist eine eigentliche Notstandsordnung, die gewaltige Katastrophen oder schwere bewaffnete Konflikte, insbesondere militärische Angriffe