Zudem muss in diesen Fällen die Armee nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV die zivilen Behörden und die zivilen Sicherheitsorgane der Kantone und des Bundes unterstützen. Die ausserordentli- 28 che Lage kann in eine eigentliche Krise des Staates münden. All das verlangt ausserordentliche Anstrengungen der Staatsleitung und der Sicherheitsorgane des Landes, ist aber weiterhin mit den Instrumenten des Verfassungsrechtes und den Grundsätzen der Verfassungsordnung (z.B. bzgl. der 29 Einschränkung der Grundrechte gemäss Art. 36 BV) zu bewältigen.