Hier sind "schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" – Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV spricht von "schwerwiegenden Bedrohungen der 25 inneren Sicherheit" – unmittelbar drohend oder schon eingetreten. Als Beispiele werden genannt: schwere, gewalttätige Unruhen; eine Drohung mit militärischer Gewalt; Naturkatastrophen; gravieren- 26 de Epidemien. In ausserordentlichen Lagen müssen der Bundesrat und in der Regel auch die Bundesversammlung sowie die Behörden besonders betroffener Kantone ausserordentliche Massnahmen 27 vorsehen. Zudem muss in diesen Fällen die Armee nach Art.