Sodann kann es besondere Sicherheitslagen geben, sei es, dass zeitweise besondere Risiken bestehen oder dass sicherheitspolitische Anordnungen besonders dringlich sind oder dass sie einen 22 ausserordentlichen Aufwand verlangen. Solche sicherheitspolitischen Herausforderungen stellt z.B. die jährliche Durchführung des WEF dar oder eine internationale Konferenz wie das G8-Treffen in 23 Evian. Der Begriff der "besonderen Lage" ist allerdings kein verfassungsrechtlicher.