ALEXANDER RUCH bemerkt zu Recht, dass bei den verschiedenen Artikeln der BV "semantische Ausdifferenzierungen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gewollt" sind; zu sprechen wären im Grunde genommen beispielsweise von "Sicherheit und 15 Schutz des Landes und der Bevölkerung". 2. Zum Begriff der öffentlichen Sicherheit Offensichtlich ist die "öffentliche Sicherheit" als Oberbegriff zu den verschiedenen sicherheitsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsrechts zu verstehen.