a-d sowie Art. 185 BV. Dabei geht es um deren Zuständigkeiten "zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz" sowie "zur Wahrung der inneren Sicherheit", zur Bewältigung "ausserordentlicher Umstände" bzw. zur Bewältigung von "eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren und äusseren Sicherheit" sowie schliesslich um den allfälligen Einsatz der Ar- 14 mee in der Landesverteidigung oder in schweren innerstaatlichen Konflikten.