e) Kompetenzen von Bundesversammlung und Bundesrat Schliesslich wird die Umschreibung der Staatszwecke, der aussenpolitischen Ziele und der sicherheitspolitischen Aufgaben des Landes komplettiert und ausgeführt durch die sich ergänzenden Organkompetenzen von Bundesrat und Bundesversammlung im Bereiche der öffentlichen Sicherheit der Schweiz nach Art. 173 Abs. 1 Bst. a-d sowie Art.