sung mit der für die auswärtigen Beziehungen des Landes zentralen "Aussenverfassung" wiederholt sich in Art. 54 Abs. 2 BV, welcher die Ziele der schweizerischen Aussenpolitik umschreibt. Auch diese Bestimmung nennt an erster Stelle: "Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt …" "La Confédération s’attache à préserver l’indépendance et la prospérité de la Suisse…" "La Confederazione si adopera per salvaguardare l’indipendenza e il benessere del Paese…"