c) Verfassungsrechtliche Ziele der Aussenpolitik Wichtig ist heute, dass der Schutz von Verfassungsstaat und Demokratie und der Schutz der Sicherheit des Landes durch Art. 2 Abs. 4 BV noch in einen internationalen Kontext gestellt werden. Verlangt wird, dass sich die Schweiz einsetzt "für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung" ("en faveur d’un ordre international juste et pacifique", "per un ordine internazionale giusto e pacifico", "in urden internaziunal paschaivel e gist"). Diese bildet ihrerseits die Rahmenbedingungen für den primä- 9 ren Staatszweck nach Abs. 1. Diese Einordnung oder dieses Zusammenfügen der Sicherheitsverfas-