B. Verfassungs- und völkerrechtliche Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der Armee I. Verfassungsrechtliche Anforderungen 1. Die Sicherheitsverfassung des Bundes Die Verteidigung des Landes durch die Armee ist ein Teil des Sicherheitsverfassungsrechts der Bundesverfassung vom 18. April 1999. a) Der Verteidigungsauftrag Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV bestimmt: "Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung." "L'armée contribue à prévenir la guerre et à maintenir la paix; elle assure la défense du pays et de sa population."