Die zentrale Rechtsfrage des Gutachtens ist diejenige von Bst. d, die eine Antwort darauf verlangt, was die Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung durch die Armee (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV) im Kontext der gesamten Bestimmungen der "Sicherheitsverfassung" der Schweiz bedeutet. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der Armee müssen allerdings in Verbund mit den völkerrechtlichen Anforderungen an die Verteidigung des Landes ge- 1 Dem Gutachten lag sodann der Entwurf zum Armeebericht in der Fassung vom 30. Juli 2010 zugrunde; jetzt: Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, Separatausgabe des Bundesblattes.