a-c wird im nachfolgenden Gutachten aber nach der Behandlung der Fragen Bst. d und e erfolgen, denn erst nach den Einsichten über die heutigen Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und das Leistungsprofil der Armee lässt sich m.E. einigermassen verlässlich beurteilen, ob und wie weit das verfassungsrechtliche Milizprinzip noch respektiert werden kann, welche neuen Formen des Militärdienstes mit Art. 58 Abs. 1 BV vereinbar sein könnten und ob die verfassungsrechtliche Militärdienstpflicht modifiziert werden muss. 2. Die zentrale Rechtsfrage des Gutachtens ist diejenige von Bst.