13) Weitere spezielle völkervertragliche und europarechtliche Abwehr- und Schutzpflichten obliegen der Schweiz namentlich im Bereich der Kriegsverhinderung und der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Verfolgung und Verhütung völkerrechtlicher Verbrechen, der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie in der europäischen Polizei- und Justizzusammenarbeit. Sie erfordern auf Seiten der Armee und der übrigen Sicherheitsorgane auf Bundes- und Kantonsebene ebenfalls qualifizierte Kompetenzen. Der internationale Informationsaustausch und die Rechtshilfe sind überwiegend Sache der Polizei und der Justiz;