10) Die verfassungs- und völkerrechtlichen Abwehr- und Schutzpflichten werden noch vielfach ergänzt, spezifiziert und überlagert werden durch vielfältige besondere völkerrechtliche Schutzpflichten. So besteht für die Schweiz aus den von ihr übernommenen völkervertraglichen und völkergewohnheitsrechtlichen Pflichten zur dauernden Neutralität eine substanzielle Pflicht zur Sicherstellung spezifischer Verteidigungsfähigkeiten, z.B. zur Abwehr von Luftangriffen.