VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 100 Gutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk 7) Die "Verteidigung des Landes und der Bevölkerung" nach Art. 58 Abs. 2 BV kann, in völkerrechtlich zulässiger Weise, in einem Notstandsfall auch die Abwehr schwerer, rechtswidriger Akte im Land oder, selbst grenzüberschreitend, eine Nothilfe umfassen.