Doch umfasst die Verteidigung auch die Abwehr von schweren Gewaltangriffen im Land selbst, was verfassungsrechtlich eine ausserordentliche Lage oder ein Staatsnotstand wäre. Allerdings ist selbst ein solcher ausserordentlicher Verteidigungseinsatz der Armee grundsätzlich als ein subsidiärer, der Durchsetzung des Rechts, dem "law enforcement" verpflichteter polizeilicher Einsatz durchzuführen.