{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Die zivildienstpflichtige\nPerson, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen\nlangen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer. Die zivildienstpflichtige Person kann den langen\nEinsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren erbringen (Art. 37 ZDV).\nEin Militärdienstpflichtiger, der nicht bereit ist, seinen Ausbildungsdienst am Stück zu absolvieren,\nkann durch die Inkaufnahme einer um 1.5 längeren Dienstzeit im zivilen Ersatzdienst (bei einer Verpflichtung zum Durchdiener wären gemäss Art. 10 MDV 300 Dienstage und damit 450 Tage ziviler\nErsatzdienst zu leisten) den Zwang zu einer Militärdienstleistung ohne Unterbrechung vermeiden. Die\nProblematik des Tatbeweises tritt hier deutlich hervor. Die Inkaufnahme der länger dauernden Zivildienstpflicht kann nicht nur durch Gewissensgründe, sondern auch durch andere Motive – in diesem\nFall die Vermeidung einer Dienstleistung ohne Recht zum Unterbruch – begründet sein. Die Tatbe-\n500\nweislösung gemäss Art. 16b ZDG wirft nicht nur Fragen bezüglich der allgemeinen Wehrpflicht ,\n\n497\nBundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, SR 624.0).\n498\nVgl. insb. Entscheid des Bundesrates: VPB 68 (2004), Nr. 154.\n499\nVgl. eingehend BBl 2008 2707, Botsch. Änderung des ZDG, insb. S. 2721 ff. Zur Diskussion über die Verfassungsmässigkeit siehe Gutachten TSCHANNEN/HERRMANN: VPB 71 (2007), Nr. 4. Das Gutachten lässt jedoch eine Diskussion über das\nVerhältnis der Tatbeweislösung mit Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit) vermissen. Zustimmend auch\nHÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 449. Kritisch dagegen AUBERT, Petit commentaire, Art. 59, Rz. 9 Fn. 18.\n500\nVgl. diesbezüglich Gutachten TSCHANNEN/HERRMANN: VPB 71 (2007), Nr. 4; vgl. a.A. zur Auslegung von Art. 59 Abs. 1\n2. Satz: AUBERT, Petit Commentaire, Art. 59, Rz. 7 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 179\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nsondern auch in Bezug auf das Zwangsarbeitsverbot gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK auf. Art. 4 Abs. 3\nEMRK nimmt Dienstleistungen militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im\nRahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Ge-\n501\nwissensgründen anerkannt ist, vom Zwangsarbeitsverbot explizit aus. Die Tatbeweislösung lässt\ndie völkerrechtlich wesentliche Unterscheidung zwischen Dienstpflichtigen, die den zivilen Ersatzdienst aus Gewissensgründen wählen, und Dienstpflichtigen, die eine Dienstleistung ohne Unterbrechung aus Gründen der allgemeinen Lebens-, Familien- oder Karriereplanung vermeiden wollen, nicht\nzu. Ein solches Ergebnis ist m.E. mit dem konventionsrechtlichen Verbot der Zwangsarbeit nicht kompatibel. Die Vermeidung einer Dienstleistung ohne Unterbrechung ist kein zulässiges Motiv für die\nWahl des zivilen Ersatzdienstes.\nAbgesehen davon, dass der Tatbeweis bereits heute verfassungs- und konventionsrechtlich problematisch ist, könnte bei einer Einführung der gesetzlichen Pflicht zu einer ununterbrochenen Leistung\nder Diensttage kaum an der Tatbeweislösung festgehalten werden. Es fragt sich, ob nicht für die ver-\n502\npflichteten DD eine Gewissensprüfung zu fordern wäre , wenn Aussicht darauf bestehen soll, die\ngesetzliche Verpflichtung auch durchsetzen zu können. Dies wiederum würde insbesondere mit Blick\nauf das Gleichbehandlungsgebot zu einer erneuten Überprüfung der Zulässigkeit der Tatbeweislösung\nauch für die übrigen Dienstpflichtigen führen.\n\n"}