{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Möglich wäre beispielsweise, dass für die Entscheide über den Zwang zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung grundsätzlich erst- und letztinstanzlich der Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht geöffnet würde. Dieses\nhätte die Einhaltung der gesetzlich festgehaltenen Bedarfs- und Eignungskriterien sowie die individuelle Interessenabwägung und allfällige Ermessensüber- bzw. -unterschreitungen sowie Ermessensmissbräuche mit entsprechender Zurückhaltung zu prüfen. Sollte sich aufgrund einer Veränderung der Bedrohungslage der Bedarf an DD rasch erhöhen und wäre zu befürchten, dass dieser aufgrund der gerichtlichen Überprüfung der Zwangsentscheide nicht hinreichend rasch gedeckt werden\nkann, könnte dem Bundesrat gesetzlich die Kompetenz zugesprochen werden, die gerichtliche Überprüfbarkeit zu sistieren. Eine weitere Möglichkeit, die gegenläufigen Interessen auszugleichen, wäre\nev. der Entzug der aufschiebenden Wirkung und das Einsetzen eines raschen Verfahrens. Der Pflichtige hätte so seinen Dienst anzutreten, wäre aber bei festgestellten Rechtsmängeln vorzeitig zu entlassen bzw. in eine WK-Formationen umzuteilen.\n\ng) Folgerungen für die Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage\nAus dem Gesagten lassen sich verschiedene aus verfassungsrechtlicher Sicht notwendige Inhalte der\ngesetzlichen Grundlagen für einen Zwang zum Durchdienen formulieren. Entsprechend dem Gebot\nder Bestimmtheit sind diese bereits im formellen Gesetz zumindest in den Grundzügen festzuhalten:\n\n• Wünschbar wäre, dass die Funktionen, deren Erfüllung durch Durchdiener erzwungen werden\nkann, gesetzlich statuiert würden. Im Rahmen der Botschaft wäre die sachliche Begründung für\ndie Notwendigkeit einer Alimentierung der entsprechenden Funktionen durch DD zu erläutern. Auf\njeden Fall sind in der gesetzlichen Grundlage aber Bedarfskriterien zu formulieren, die bei einer\nzwangsweisen Verpflichtung zum Durchdienen erfüllt sein müssen (analog Art. 101 MG, wobei auf\ndie Problematik von Art. 101 Abs. 1 lit. d MG bereits hingewiesen wurde).\n\n• Gesetzlich festzuhalten ist, dass die Auswahl der DD in erster Linie nach dem Kriterium der Eignung und damit nach den persönlichen Qualifikationen und Fähigkeiten erfolgt. Die Kriterien, nach\nwelchen die Eignung für einen Dienst ohne Unterbrechung beurteilt wird, ergeben sich insbesondere aus dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Funktion sowie aus der Beurteilung der erforderlichen Belastbarkeit, die ein Dienst am Stück mit sich bringt. Zudem ist der Zeitpunkt der\n\n495\nVgl. HÄBERLI, BSK-BGG, Art. 83, Rz. 22 f. m.w.H.\n496\nEbenso HÄBERLI, BSK-BGG, Art. 83, Rz. 18, 30, 40 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 178\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nBeurteilung festzulegen. Die Eignung zum DD wird sich teilweise bereits bei der Aushebung im\nRahmen der Erstellung des Leistungsprofils, teilweise aber auch erst nach Beginn der RS beurteilen lassen.\n\n• Die gesetzliche Regelung muss für eine Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Dienstleistung ohne Unterbrechung und den privaten Interessen an einer gestaffelten Leistung des Ausbildungsdienstes im Einzelfall nicht nur Raum bieten, sondern aufgrund des Gebots der genügenden\nBestimmtheit sie zumindest formalgesetzlich explizit vorschreiben (vgl. Art. 30 Abs. 2 MDV) und\nallenfalls auf Verordnungsstufe in den Grundzügen umschreiben (vgl. Art. 46 Abs. 3 ZDV).\n\n• Ein Entscheid über den Zwang zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung muss die minimalen\nVerfahrensvorschriften gemäss Art. 29 BV einhalten. Insbesondere ist der AdA anzuhören und der\nEntscheid entsprechend den gesetzlichen Beurteilungskriterien zu begründen.\n\n• Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung über Art. 37 MG i.V.m. Ziff. 104 DR 04 ist nicht\nverfassungskonform. Soll der Entscheid über die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung keiner gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden, ist dies formalgesetzlich festzuhalten.\n\n• Eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie von Art. 29a BVist qualifiziert begründungsbedürftig.\nAuch wenn Entscheide über den Zwang zum Durchdienen einen Bezug zur Wahrung der inneren\nund äusseren Sicherheit aufweisen, lässt sich ihr pauschaler Ausschluss von einer gerichtliche\nÜberprüfung mit Blick auf die in Frage stehenden grundrechtlichen Schutzinteressen der Betroffenen nicht rechtfertigen. Anzustreben ist eine ausgleichende Lösung, die einen gerichtlichen\nRechtsschutz ermöglicht, ohne die Alimentierung der Armee mit der erforderlichen Zahl an DD zu\ngefährden.\n\n"}