{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Echte\nAusnahmen von der Rechtsweggarantie sind insbesondere bei Entscheiden, die die Rechtsposition\nEinzelner unmittelbar tangieren, aber dennoch einen vorwiegend politischen Charakter aufweisen\n(insb. gewisse Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der\nNeutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten) anzuerken-\n491 492\nnen. Die gesetzliche Statuierung einer Ausnahme setzt eine qualifizierte Begründung voraus. So\nsind auch Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit nur dann von der\nRechtsweggarantie auszunehmen, wenn das öffentliche Interesse, dass die befasste Behörde ent-\n493\nsprechend rasch, wirksam und deshalb auch abschliessend entscheiden kann , die betroffenen\n494\ngrundrechtlichen Interessen des Einzelnen überwiegt.\nArt. 36 f. MG schliesst formalgesetzlich die gerichtliche Beurteilung von Kommandosachen aus. Durch\nArt. 37 Abs. 1 Satz 2 wird die Entscheidung, was als Kommandosache zu gelten hat, an den Bundesrat delegiert. Dieser hat seine Kompetenz über Ziff. 104 DR 04 ausgeübt und eine Liste mit Entscheiden der Militärbehörden, die als Kommandosachen zu gelten haben, aufgestellt. Welche Entscheide\nder Militärbehörde über die militärische Verwendung der AdA demnach von der Rechtsweggarantie\nausgenommen sind, wird aufgrund dieser Delegation nicht – wie von Art. 29a Satz 2 BV verlangt –\ndurch ein formelles Gesetz, sondern durch einen Erlass des Bundesrates bestimmt. Aufgrund der\nregelmässig grundrechtsbeschränkenden Wirkung der in Frage stehenden Entscheide sowie aufgrund\nder ungenügenden Bestimmtheit von Art. 37 MG verstösst diese Delegation auch gegen Art. 164 BV,\nder für wichtige rechtsetzende Bestimmungen ein formelles Bundesgesetz verlangt. Die uneingeschränkte Delegation von Art. 37 MG ist deshalb nicht verfassungskonform.\nSelbst wenn die Ausnahmen von der Rechtsweggarantie in Bezug auf Entscheide über die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung formell im Militärgesetz festgehalten würde, wäre\nihre Verfassungskonformität nicht ohne Weiteres zu bejahen. Qualifiziert zu begründen ist, weshalb\ndiese Entscheide vom gerichtlichen Rechtsschutz auszunehmen sind. Grundsätzlich ist anerkannt,\ndass Entscheide, die für die Sicherstellung der inneren und äusseren Sicherheit von Relevanz sind,\nvon der Rechtsweggarantie ausgenommen werden können. Dies bringen auch Art. 32 Abs. 1 lit. a\n\n488\nVgl. GRABENWARTER, § 24 Rz. 176.\n489\nM.w.H. BIAGGINI, Komm. BV, Art. 29a, insb. Rz. 7; HÄFELIN/G. MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1718a ff.; J.P. MÜLLER/SCHEFER,\nS. 909 ff.; KLEY, SG Komm., Art. 29a, Rz. 11.\n490\nVgl. BIAGGINI, Komm. BV, Art. 29a, insb. Rz. 9.; KLEY, SG Komm., Art. 29a, Rz. 18; TOPHINKE, in: ZBl 2/2006, S. 96.\n491\nVgl. J.P. MÜLLER/SCHEFER, S. 923 ff.; KLEY, SG Komm., Art. 29a, Rz. 22 ff.; TOPHINKE, in: ZBl 2/2006, S. 96; CANDRIAN,\nS. 323, 339 ff.\n492\nVgl. KLEY, SG Komm., Art. 29a, Rz. 19.\n493\nWie dies z.B. für Massnahmen des Bundesrates nach Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV der Fall ist.\n494\nVgl. TOPHINKE, in: ZBl 2/2006, S. 98.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 177\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n495\nVGG und Art. 82 lit. a und i BGG zum Ausdruck, wonach Verfügungen und Entscheide auf dem\nGebiet der inneren und äusseren Sicherheit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts\nund des Bundesgerichts fallen. Diese Ausnahmebestimmungen sind jedoch eng auszulegen. Es gilt\njeweils abzuwägen, ob und wie weit das Interesse zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit die mit dem Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes verbundenen Grundrechtsbeschränkungen zu rechtfertigen vermag. Der pauschale (und an sich bereits problematische) Ausschluss einer bundesgerichtlichen Überprüfung sämtlicher Entscheide auf dem Gebiet des Militärdienstes (Art. 83 lit. i BGG) lässt sich deshalb nicht auf das erstinstanzliche Verwaltungsgericht übertragen. Zu Recht wurde diese Ausnahme deshalb in Art. 32 VGG nicht aufgenommen. Der deckungsgleiche Ausschluss von Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG (in Bezug auf Art. 83 lit. a BGG) ist jedenfalls in\n496\nStreitsachen, die kaum als \"actes de gouvernements\" angesehen werden können, sehr fragwürdig .\n\niv. Ergebnis\n\n"}