{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:29", "Checksum": "dc4d7044c02976bd467df54fdbf933fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206\n\nGemäss heutiger Rechtslage wäre voraussichtlich die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung als Entscheid im Rahmen der Rekrutierung zu qualifizieren, der gemäss Art. 1 Verord-\n481\nnung des VBS über die Rekrutierung (VREK-VBS) in erster Linie vom Kommando Rekrutierung\nbzw. von einem Rekrutierungszentrum, das dem Führungsstab der Armee untersteht, getroffen würde.\nAllenfalls wäre der Entscheid auch erst während der RS als \"Mutation\" bezüglich Einteilung zu fällen.\nEntscheide der eidgenössischen und kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als\nAdA – insbesondere im Rahmen der Rekrutierung oder einer Mutation – gelten gemäss Art. 37 MG\ni.V.m. Ziff. 104 Abs. 2 lit. a bzw. lit. c DR 04 als \"Kommandosache\". Nach Art. 37 Abs. 2 MG ist auch\nin Kommandosachen die sog. Dienstbeschwerde nach Dienstreglement gemäss Art. 36 MG zuläs-\n482\nsig. Das VwVG findet keine Anwendung. Die Dienstbeschwerde kann zuerst an den Chef der Armee, letztinstanzlich an den Vorsteher des VBS weitergezogen werden (Art. 36 Abs. 2 MG). Es besteht somit kein Rechtsweg an ein Gericht des Bundes (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a Verwaltungsgerichts-\n483 484\ngesetz [VGG] und Art. 83 lit. a und i Bundesgerichtsgesetz [BGG] ). Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und\nDispensationen kann dagegen lediglich bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden (Art. 38 MG).\nDie Verfassungs- und Konventionskonformität dieser Rechtslage ist jedoch mit Blick auf die Garantien\nin der EMRK (Art. 13) und in der BV (Art. 29a) zu bezweifeln.\n\nii. Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 13 EMRK\n\nArt. 13 EMRK gewährleistet das Recht, bei Verletzung eines durch die Konvention garantierten\nRechts eine \"wirksame Beschwerde\" bei einer (nicht zwingend gerichtlichen) Rechtsmittelinstanz ein-\n485\nzulegen. Art. 13 EMRK setzt voraus, dass die entscheidende Instanz unabhängig und unparteiisch\nentscheidet. Zudem muss die Beschwerdeinstanz über eine hinreichende Prüfungsbefugnis verfügen\nund die in Frage stehende Massnahme nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf ihre\n486\nEMRK-Konformität überprüfen können.\nFraglich ist bereits, ob und wie weit die in Art. 36 MG vorgesehene Dienstbeschwerde den Anforderungen einer wirksamen Beschwerde für die Geltendmachung einer Konventionsverletzung gemäss\nArt. 13 EMRK entspricht. Aufgrund der Zugänglichkeit des Verfahrens, der Unabhängigkeit des VBS\ngegenüber dem Kommando Rekrutierung und dem Führungsstab der Armee, der Verbindlichkeit der\nEntscheidung und der Möglichkeit, eine Konventionsverletzung zu prüfen, werden zumindest durch\ndie Beschwerde an das VBS (aber nicht bei der vorangehenden Beschwerde an den Chef der Armee)\n487\ndie Konventionsvorgaben eingehalten.\n\n481\nVerordnung des VBS vom 16. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.110).\n482\nVgl. M. MÜLLER, S. 81 f.\n483\nBundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32)\n484\nBundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)\n485\nM.w.H. Häfelin/G. Müller/Uhlmann, Rz. 1717 f.\n486\nM.w.H. GRABENWARTER, § 24 Rz. 173 ff.\n487\nSo auch Entscheid des Bundesrates: VPB 63 (1999) Nr. 67, E. 4.2. Zweifelhaft ist aber, ob die Dienstbeschwerde auch\nerlaubt, einen Schadenersatz zu erlangen, z.B. wegen Verletzung des Rechts auf Familienleben, vgl. EGMR, Urteil vom\n10.5.2001, T.P. and K.M. v. The United Kingdom, Nr. 28945/95, Ziff. 109.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 176\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nAn dieser Stelle nicht zu beantworten, aber ebenfalls aufzuwerfen ist die Frage, ob sich der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens für Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen (nach Ziff. 104 Abs. DR 04) mit Blick auf\nArt. 13 EMRK rechtfertigen lässt. Insbesondere Entscheide über die Dienstverschiebung sind dazu\ngeeignet, Konventionsrechte (insb. Art. 8 EMRK Recht auf Privat- und Familienleben) zu beeinträchti-\n488\ngen und begründen deshalb nach der EMRK ein Recht auf eine wirksame Beschwerde , die durch\ndas Recht auf Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs nicht erfüllt wird.\n\niii. Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 29a BV\n\n"}