{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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[…] Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen\n475\ndieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum.\"\nEntsprechend den Vorgaben des öffentlichen Interesses hat die Verpflichtung zu einer Dienstleistung\nohne Unterbrechung nach dem Bedarf der Armee und der fachlichen Eignung der Dienstpflichtigen für\n476\ndie zu besetzenden Funktionen zu erfolgen. Kann der Bedarf durch Freiwillige hinreichend gedeckt\nwerden, ist eine Verpflichtung auch an sich geeigneter Kandidaten weder erforderlich noch zulässig.\nEine Regelung, welche die Verpflichtung zu einer Dienstleistung am Stück vom militärischen Bedarf\nund der fachlichen Eignung der Rekrutierten abhängig macht, führt zu einer vernünftigen Differenzierung und würde deshalb nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen. Andere Kriterien für eine Verpflichtung einer Dienstleistung ohne Unterbrechung wären jeweils kritisch darauf zu überprüfen, ob sie eine\n477\nmit Blick auf die verfolgten Interessen sachliche Differenzierung erlauben.\n\ne) Verfahrensgarantie\nDie in Art. 29 BV für \"Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen\" festgehaltene allgemeine\nVerfahrensgarantie gewährleistet insbesondere einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch\nauf Begründung immer dann, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen\nberührt. Für den sachlichen Geltungsbereich von Art. 29 Abs. 2 BV kommt es nicht auf die Behörde\nan, vor der ein Verfahren stattfindet, sondern auf den rechtsanwendenden Charakter des Verfahrens.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist in allen Verfahren zu bejahen, in denen eine Person materiell\n478\nbetroffen und insbesondere stärker belastet sein kann als andere Personen.\nEntscheide des Kommandos Rekrutierung über den Zwang zu einer Dienstleistung am Stück haben\nungeachtet des bestehenden Ermessensspielraums einen rechtsanwendenden Charakter und greifen\ntrotz des allenfalls bereits bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses zusätzlich in die Rechtsstellung des AdA ein. Auch wenn das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren auf Kommandosa-\n479 480\nchen (Art. 3 lit. d VwVG) keine Anwendung findet , sind die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien der Verfassung – vor allem in Bezug auf das rechtliche Gehör – zu berücksichtigen. Daraus folgt\n\nlich ist zudem auch eine grosszügigere Handhabung für die Anerkennung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 1\nAbs. 2 und 3 Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11, EOV). Vgl. dazu Urteil des BGer vom\n10. Juni 2010 (9C.364/2009).\n475\nBGE 136 I 1, 5 E. 4.1 m.w.N. Vgl. auch HÄFELIN/G. MÜLLER/UHLMANN, Rz. 497.\n476\nVgl. zur ähnlichen Problematik bei der Verpflichtung insbesondere zur Unteroffiziersausbildung GRIFFEL, S. 135 f.\n477\nBesonders hohe Anforderungen wären dabei an die sachliche Rechtfertigung von Kriterien zu stellen, die an ein Merkmal von Art. 8 Abs. 2 BV anknüpfen (insb. Alter, Geschlecht, Herkunft oder Sprache) und damit vermutungsweise gegen das\nDiskriminierungsverbot verstossen würden. Vgl. dazu J.P. MÜLLER/SCHEFER, S. 684 ff.; KÄLIN/KÜNZLI, S. 352 ff.\n478\nVgl. statt Vielen BGE 129 I 232, 236 E. 3.2 m.w.H. Vgl. auch J.P. MÜLLER/SCHEFER, S. 818.\n479\nBundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021).\n480\nZu Recht kritisch bereits SALADIN, Verwaltungsverfahrensrecht, Rn. 9.324\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 175\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nvor allem, dass der Entscheid der Militärbehörde über die Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne\nUnterbrechung gegenüber dem AdA zu begründen ist, und dieser im Rahmen des Entscheidungsverfahrens angehört werden muss.\n\nf) Rechtsweggarantie (insb. Art. 13 EMRK und Art. 29a BV)\n\ni. Gegenwärtige Beschwerdemöglichkeiten\n\n"}