{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Gemäss Art. 30 Abs. 2 MDV werden Gesuche nur bewilligt, \"wenn\ndas private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt.\" In der Weisung über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen\n471\n(WDVS) wird diese Interessenabwägung konkretisiert und es werden verschiedene private Interes-\n472\nsen aufgeführt, die eine Dienstverschiebung zu rechtfertigen vermögen. Art. 30 Abs. 2 MDV i.V.m.\nArt. 8 ff. WDVS würden nicht nur auf Dienstverschiebungsgesuche von DD, die zu einem Dienst am\nStück verpflichtet wurden, Anwendung finden; die Bestimmungen vermitteln auch gewisse Anhaltspunkte, die bereits bei einer Verpflichtung zur Dienstleistung ohne Unterbrechung sowie der zu\nschaffenden gesetzlichen Grundlage zu berücksichtigen sind. So erschiene eine Verpflichtung zu einer ununterbrochenen Dienstleistung insbesondere dann als unzumutbar, wenn ein dauernder Dienst-\n473\nverschiebungsgrund vorliegen würde.\n\niv. Flankierende Massnahmen\n\nDie Zumutbarkeit (und damit auch Akzeptanz) einer Dienstleistung ohne Unterbrechung lässt sich\ndurch flankierende Massnahmen verbessern. Zu denken ist beispielsweise an eine gewisse Erhöhung\n474\ndes EO-Anspruchs des AdA bei längerer Dienstzeit ohne Unterbrechung sowie an die Möglichkei-\n\n469\nVgl. Häfelin/G. Müller/Uhlmann, Rz. 552.\n470\nDie Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf den Ausbildungsdienst. Gemäss Art. 73 MG haben die AdA im\nAssistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst. Dies hat auch in Bezug auf den\nAnspruch auf Dienstverschiebung aus wichtigen privaten Gründen zu gelten.\n471\nWeisungen vom 28. April 2008 über das Verfahren im Dienstverschiebungswesen.\n472\nEine etwas weiter gefasste Regelung kennt Art. 46 Abs. 3 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) für die Verschiebung des zivilen Ersatzdienstes.\n473\nZ.B. ununterbrochener Auslandaufenthalt des AdA von länger als vier Monaten, Pflicht des AdA zur Betreuung eigener\nKleinkinder, dem Noviziat des AdA, fortgesetzte Teilnahme des AdA als qualifizierter Sportler am Training und an Wettkämpfen\nnationaler und internationaler Bedeutung, Einsatz des AdA im Friedensförderungsdienst oder in Hilfsaktionen des IKRK, schulische oder berufliche Ausbildung, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, drohender Verlust des\nArbeitsplatzes.\n474\nAufgrund der am Stück absolvierten Ausbildung weisen die DD in aller Regel bessere Fachkenntnisse auf als die WK-\nFormationen. So rechtfertigt sich eine Erhöhung der Grundentschädigung nach Abschluss der Grundausbildung (gemäss\nArt. 10 EOG) bzw. der Mindestbeträge gemäss Art. 16 EOG. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die DD im Gegensatz zu AdA in WK-Formationen zu Beginn der Dienstpflicht (bei DD Beginn der RS, bei anderen AdA jeweils Beginn des WK)\nüber kein oder nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen und deshalb regelmässig die Mindestbeträge erhalten. Mög-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 174\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nten, den Dienst in begründeten Einzelfällen für eine gewisse Zeit zu unterbrechen. Zu diskutieren sind\nzudem Möglichkeiten, um insbesondere kleinere Betriebe, die aufgrund des Kündigungsschutzes gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a OR beinahe ein Jahr die vom DD besetzte Stelle frei halten müssen, zu\nentlasten. Andernfalls ist zu befürchten, dass diese vier Wochen vor Beginn der Dienstpflicht die Kündigung aussprechen oder keine Personen einstellen, die zu einer Dienstleistung am Stück verpflichtet\nwurden.\n\n"}