{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Die öffentlichen Interessen für die Begründung eines\nZwangs zum Durchdienen können sich an den bereits erläuterten Aspekten für eine sachliche Begründung für die Erhöhung des Durchdieneranteils orientieren.\nDie relevanten öffentlichen Interessen für die Rechtfertigung der mit einer Militärdienstpflicht verbundenen Grundrechtsbeschränkungen ergeben sich aus den gemäss Art. 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BV\n466\nund Art. 1 MG von der Armee zu erfüllenden Aufgaben. Eine Verpflichtung zu einer Dienstleistung\nam Stück muss für die Kriegsverhinderung, die Landesverteidigung oder die subsidiäre Unterstützung\nder zivilen Behörden zur Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit oder für\ndie Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen erforderlich sein. Dementsprechend muss der\nBedarf an DD, der notfalls auch durch eine gesetzliche Verpflichtung gedeckt werden kann, entsprechend den zu erfüllenden Aufträgen und der relevanten Bedrohungslage definiert und begründet werden.\n\nc) Verhältnismässigkeit (insb. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV)\nDie Eingriffe in grundrechtliche Schutzbereiche müssen insbesondere in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht erforderlich sein (bzw. es muss ein \"pressing social need\" vorliegen).\nZudem müssen die Grundrechtsbeeinträchtigungen zu den verfolgten öffentlichen Interesse in einem\nvernünftigen Verhältnis stehen (\"proportionate to the legitimate aim pursued\" und \"relevant and suffi-\n467 468\ncient\" reasons) und deshalb für die Betroffenen zumutbar sei. Für die Begründung eines gesetzlichen Zwangs zu einer Militärdienstleistung ohne Unterbrechung stellen sich insbesondere folgende\nAnforderungen:\n\ni. Ausschöpfung personeller Alternativen\n\nEin Zwang zum Durchdienen ist nur dann erforderlich, wenn die entsprechende Funktion nicht durch\nPersonen geleistet werden kann oder muss, die diese Aufgabe freiwillig und/oder professionell erfüllen.\n\n• Ein Zwang zu einer Dienstleistung am Stück scheidet somit von vornherein aus, wenn sich genügend Freiwillige für das Durchdienen entscheiden.\n\n• Die Erforderlichkeit einer Verpflichtung von AdA zur Dienstleistung ohne Unterbrechung fehlt zudem, wenn die entsprechenden Aufträge und Funktionen in vergleichbarer Art und Weise von WK-\nFormationen übernommen werden könnten.\n\n464\nVgl. GRABENWARTER, § 18 Rz. 12 f.\n465\nM.w.H. SCHWEIZER, SG Komm., Art. 36, Rz. 18 ff.\n466\nVgl. ähnlich GRIFFEL, S. 22.\n467\nVgl. Leitentscheid EGMR-Urteil vom 26.11.199,1 Sunday Times v. The United Kingdom, 13166/87 (1991), Serie A217,\nZiff. 51. M.w.H. GRABENWARTER, § 18 Rz. 14 ff.\n468\nStatt vielen: BGE 135 I 209, 215 E. 3.1.1; m.w.H.; SCHWEIZER, SG Komm., Art. 36, Rz. 22 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 173\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n• Ein Zwang zum Durchdienen ist auch in Bezug auf jene Aufträge nicht erforderlich, die von den\nkantonalen Polizeikräften und allenfalls von einer Bundespolizei zu erfüllen wären. Die strenge\nHandhabung der Subsidiarität von Sicherungseinsätzen zugunsten ziviler Behörden ist eine Voraussetzung für die Erforderlichkeit und damit auch die Zulässigkeit eines gesetzlichen Zwangs.\nBevor Dienstpflichtige zu einer Dienstleistung ohne Unterbrechung gezwungen werden, wären insbesondere die kantonalen Polizeikräfte mit ausreichend (freiwilligem) Personal auszustatten. Es\nhandelt sich dabei im Verhältnis zum Zwang gegenüber den DD um das mildere Mittel, das es\nentsprechend auszuschöpfen gilt.\n\nii. Untergeordnete Bedeutung finanzpolitischer Erwägungen\n\nDas (vermeintliche) finanzpolitische Interesse an einer kostengünstigen Erfüllung insbesondere von\n469\nPolizeiaufgaben durch die Armee, weist nur ein schwaches Gewicht auf und vermag die Zumutbarkeit der mit einer Dienstleistung ohne Unterbrechung verbundenen Grundrechtsbeschränken nicht zu\nbegründen.\n\niii. Private Interessen der Dienstpflichtigen\n\n"}