{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Das Erfordernis des Rechtssatzes verlangt, dass die gesetzliche Grundlage so formuliert ist, dass der Rechtsunterworfene die Folgen seines Handelns sowie seine Verpflichtungen gegenüber dem Staat mit angemessener Sicherheit\n458\n(wenn auch nicht mit Gewissheit) voraussehen kann. \"Der Bestimmtheitsgrad hängt unter anderem\nvon der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im\nEinzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in\nVerfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerech-\n459\nten Entscheidung ab\". An die Bestimmtheit werden jedoch im Rahmen von Sonderstatusverhältnissen geringere Anforderungen gestellt, sofern sich die Beschränkung aus dem Zweck der besonderen\n460\nRechtsbeziehung ergibt.\n\n• Die Verpflichtung, einen Dienst ohne Möglichkeit zum Unterbruch zu leisten, stellt sicher einen\nwesentlichen Inhalt der Dienstpflicht dar und ist deshalb gesetzlich festzuhalten.\n\n• Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf eine Verpflichtung zur Erlangung eines militärischen\nGrades als DD. Art. 15 MG bietet dafür keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.\n\n• Vermutlich ist beabsichtigt, die Bestimmung als \"Kann\"-Vorschrift zu formulieren, was der befassten Behörde einen wesentlichen Ermessensspielraum bezüglich der Anwendung des gesetzlichen\n461\nZwangs zum Durchdienen eröffnet (Entschliessungsermessen) .\n\n• Zur Begrenzung dieses in erheblichem Masse in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifenden\nErmessensentscheids sowie zur Gewährleistung der Rechtsgleichheit sind die wesentlichen Voraussetzungen für die pflichtgemässe Ausübung des Zwangs gesetzlich zu konkretisieren.\n\nSchwerwiegende Eingriffe in die Grundrechtsgehalte bedürfen als wichtige rechtsetzende Bestimmungen (Art. 164 Abs. 1 lit. b BV) auch in einem besonderen Rechtsverhältnis einer formalgesetzli-\n462\nchen Grundlage (Erfordernis der Gesetzesform; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).\n\n• Die Verpflichtung zu einer Dienstleistung am Stück kann für die betroffenen Dienstpflichtigen bei\n463\neiner objektivierten Betrachtungsweise zu intensiven Beeinträchtigungen der persönlichen Lebensgestaltung, der Familienplanung oder des beruflichen Werdegangs führen, die mit einer gestaffelten Dienstleistung nicht verbunden wären. Die Möglichkeiten und die Voraussetzungen zur\nVerpflichtung zu einem Dienst ohne Unterbrechung sind deshalb formalgesetzlich zu regeln.\n\n456\nGrundlegend BGE 99 Ia 262, 268 E. 3. In Bezug auf die Verpflichtung zu einer Dienstpflicht im Gesundheitswesen: BGE\n115 Ia 277, 288 E. 7. Vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 330.\n457\nM.w.H. SCHWEIZER, SG Komm., Art. 36, Rz. 10 ff.\n458\nVgl. grundlegend und m.w.H. auf die Rechsprechung des EGMR: BGE 109 Ia 273, 282 E. 4d. Vgl. auch GRABENWAR-\nTER, § 18 Rz. 11.\n\n459\nBGE 128 I 327, 340 E. 4.2.\n460\nVgl. Häfelin/G. Müller/Uhlmann, Rz. 481; M. Müller, S. 122 f.\n461\nVgl. Häfelin/G. Müller/Uhlmann, Rz. 431.\n462\nVgl. Häfelin/G. Müller/Uhlmann, Rz. 482.\n463\nVgl. BGE 130 I 65, 68 E. 3.3; 128 II 259, 269 E. 3.3.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 172\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n• Dies gilt in besonderem Masse für eine Verpflichtung eines DD zu einem bestimmten Grad. Die\nlange Dienstzeit von gegen 600 Tage, die am Stück zu absolvieren wäre, könnte zu massiven Beeinträchtigungen grundrechtlich gewährleisteter Schutzbereiche führen.\nAngesichts der Tragweite der rechtlichen und politischen Probleme stellt sich die Frage, ob man nicht\nan eine Klärung auf BV-Stufe denken soll, indem z.B. in Art. 59 Abs. 1 BV nach dem 1. Satz ein 2.\nSatz eingeschoben wird mit folgendem Wortlaut: \"Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Militärdienstpflicht gestaffelt und in welchen ohne Unterbrechung geleistet wird.\"\n\n"}