{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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So\nwurde in Art. 15 MG die Möglichkeit geschaffen, Dienstpflichtige für einen bestimmten Grad, ein\nKommando oder eine Funktion zu verpflichten. Diese Verpflichtung kann nicht nur analog für die Wahl\nder Dienstform eingeführt werden. Zur Sicherstellung einer genügenden Zahl an Milizkadern in den\nDurchdienerformationen ist an sich auch die Statuierung eines Zwangs zu einem Grad als DD nicht\nausgeschlossen. Allerdings stellt sich die Frage, wie sinnvoll ein solcher Zwang insbesondere für Offiziersgrade ist. Die heute in Art. 15 MG bestehende Möglichkeit wird in der Praxis überwiegend nur für\nUnteroffiziersgrade sowie für einzelne Spezial Of, z.B. der Genie angewendet. Die Kriterien zur Verpflichtung zum Kader in der Form des Durchdieners müssten gesetzlich noch bestimmt werden.\n\n2. Das Dienstverhältnis als Sonderstatusverhältnis\nDas militärische Dienstverhältnis stellt ein besonderes Rechtsverhältnis bzw. ein Sonderstatusverhält-\n451\nnis dar. Das besondere Rechtsverhältnis wird in der Verfassung durch die allgemeine Wehrpflicht\n(Art. 59 Abs. 1 BV) vorgesehen und insbesondere durch das MG, die entsprechenden Ausführungsverordnungen und das Dienstreglement (DR 04) konkretisiert. Das Sonderstatusverhältnis entsteht –\nim Gegensatz zu einem öffentlich Dienst- oder Beamtenverhältnis – im Rahmen der Wehrpflicht nicht\n452\ndurch freiwillige Zustimmung, sondern wird – wie auch der Strafvollzug – gesetzlich angeordnet.\nIn der rechtswissenschaftlichen Lehre hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass trotz der besonderen, engeren Beziehung zum Staat, die durch ein Sonderstatusverhältnis geschaffen wird, der Grundrechtsschutz unvermindert zum Tragen kommt und sich auch bezüglich der Grundrechtsschranken\nnur bedingt Abweichungen von den allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV rechtfertigen\n453\nlassen (vgl. auch Art. 28 MG und Ziff. 93 Abs. 2 DR 04).\n\n3. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung einer gesetzlichen Verpflichtung\nDie verfassungsrechtlich vorgesehene und gesetzlich ausgeführte Militärdienstpflicht beschränkt in\nverschiedener Hinsicht die Grundrechte der Dienstpflichtigen. Abgesehen von der hier nicht zu erläu-\n454\nternden besonderen Rechtfertigungsbedürftigkeit einer staatlichen Verpflichtung zur Lebensgefähr-\n455\ndung sind die mit der Erfüllung der Militärdienstpflicht einhergehenden Beschränkungen insbesondere der persönlichen Freiheit einschliesslich des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Meinungsäusserungsfreiheit sowie der Wirtschaftsfreiheit gemäss den in Art. 36 BV sowie den entsprechenden\nKonventionsbestimmungen festgehaltenen Voraussetzungen zu rechtfertigen (gesetzliche Grundlage,\nöffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit). Die zu schaffende Rechtsgrundlage für die Möglich-\n\n449\nVgl. AUBERT, Petit commentaire, Art. 58, Rz. 4.\n450\nVgl. dazu eingehend GRIFFEL, S. 133 ff.\n451\nVgl. Griffel, S. 7 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Rz. 328; Häfelin/G. Müller/Uhlmann, Rz. 478.\n452\nVgl. ZIEGLER, S. 3 f.\n453\nEingehend M. MÜLLER, S. 45 ff. Vgl. auch GRIFFEL, S. 17 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 333. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hielt 1976 ausdrücklich fest, dass die Gewährleistungen der Konvention auch für Armeeangehörige Geltung beanspruchen können. Vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 1976, Engel v. The Netherlands, 5100/71 u.a. (Série A Nr.\n22), Ziff. 57.\n454\nVgl. FRÖHLER, S. 168 ff.; KLEY, S. 258 ff.\n455\nVgl. RYAN, in: Ethics and International Affairs 2004/1, S. 69 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 171\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nkeit einer Verpflichtung zu einer Dienstleistung ohne Unterbruch muss also gewährleisten, dass die im\nEinzelfall vor allem durch das Kommando Rekrutierung bzw. durch ein regionales Rekrutierungszentrum verfügte Grundrechtsbeschränkung verfassungskonform erfolgen kann.\n\n"}