{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Es stellt sich deshalb die Frage nach den Möglichkeiten und\nGrenzen eines gesetzlichen Zwangs zu einer Dienstleistung am Stück.\nDie Prüfung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Zulässigkeit einer gesetzlichen Verpflichtung zum Durchdienen betrifft verschiedene grundsätzliche Problemfelder. Es geht zum einen um\nzentrale Fragen der Sicherheits- resp. Wehrverfassung, zum andern um grund- und menschenrechtliche Fragen wie beispielsweise nach der Geltung der Grundrechte im Rahmen von besonderen\nRechtsverhältnissen (Sonderstatusverhältnis) sowie nach den Rechtsschutzansprüchen von AdA\n(Art. 29a BV, Art. 13 EMRK). Nachfolgend lassen sich im Rahmen dieses Gutachtens die relevanten\nverfassungsrechtlichen Erwägungen für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verpflichtung zu einer\nununterbrochenen Erfüllung der Militärdienstpflicht lediglich übersichtsartig behandeln.\n\n1. Bestehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers\nDie Verfassung legt in Art. 59 Abs. 1 BV die allgemeine Militärdienstpflicht als Hauptinhalt der allge-\n445\nmeinen Wehrpflicht (Art. 2 Abs. 1 MG) fest. Es obliegt zu jedem Zeitpunkt dem Gesetzgeber – entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. bezüglich Milizprinzip) und den verfassungs-\n446\nund völkerrechtlichen Aufträgen und Verpflichtungen der Armee – die Wehrpflicht auszugestalten\n447\nund wirksame Instrumente für die Sicherstellung ihrer Einhaltung zu schaffen. Entsprechend den\nvorangehenden Ausführungen kann gesetzlich in beschränktem Ausmass (vgl. oben Ziff. I und II)\nauch eine Dienstleistung ohne Unterbrechung vorgesehen werden.\nDie geltende Fassung von Art. 54a MG eröffnet den Militärdienstpflichtigen eine Wahlfreiheit zwischen\neiner Dienstleistung ohne Unterbrechung und einer periodisch zu absolvierenden Dienstpflicht. Diese\nWahlfreiheit zwischen den unterschiedlichen Formen der Dienstleistung ist jedoch verfassungsrechtlich weder durch das Milizprinzip noch durch den Grundrechtsschutz der Betroffenen unmittelbar vorgeschrieben, auch wenn sie für die Respektierung des Milizprinzips und vor allem im Hinblick auf eine\nmöglichst geringe Belastung der AdA sehr wichtig ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass, sofern die Erfüllung der völker- und verfassungsrechtlichen Aufträge der Armee eine Erhöhung der Zahl an DD für\nbestimmte Funktionen oder Formationen erheischt, der Gesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung zur Dienstleistung ohne Unterbrechung oder eine Verlängerung der Dienstzeit statuieren kann\n448\noder gar muss. JEAN-FRANÇOIS AUBERT bringt eine weitere Überlegung ein: Nach seiner Auffassung\nerlaubt das Milizprinzip die Dienstzeiten zu verlängern und z.B. die bisherige Form des WK aufzuge-\n\n443\nVgl. Art. 5 Weisungen über das Durchdienen.\n444\nArmeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, S. 18.\n445\nVgl. MEYER, SG Komm., Art. 59, Rz. 2 f.\n446\nSiehe oben, vor allem Kap. B und C.\n447\nGesetzlich festgelegt wurde lediglich die maximale Ausbildungsdauer der Mannschaften (Art. 42 MG) sowie das Entlassungsalter (Art. 13 MG). Innerhalb dieses Rahmens wird dem Bundesrat ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. insb. Art. 45,\nArt. 53 f., Art. 55 ff. sowie Art. 65a Abs. 3 MG). Art. 82 MG erlaubt dem Bundesrat bei Anordnung des Landesverteidigungsdienstes durch die Bundesversammlung gar ein Abweichen vom gesetzlich festgelegten Alter für die Entlassung. Gemäss\nArt. 149 MG legt die Bundesversammlung zudem in Form einer Verordnung insbesondere die Dauer der Rekrutenschule sowie\ndie Dauer und den Turnus der Wiederholungskurse fest.\n448\nSofern dabei die oben skizzierten verfassungsrechtlichen Vorgaben, die insbesondere durch das Milizprinzip aufgestellt\nwerden, nicht mehr eingehalten werden können, bedarf es jedoch einer Verfassungsänderung.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 170\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}