{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Mit dem Grundsatz des Milizprinzips unvereinbar wäre dagegen die\nFührung sämtlicher oder grosser Teile der Durchdienerformationen durch militärisches Berufs- bzw.\nZeitpersonal. Ein systemprägender Teil der Armee würde so professionalisiert und dadurch das Milizprimat durchbrochen. Eine Führung der Durchdienerformationen im Assistenzdienst oder gar im Aktivdienst durch Milizkader muss der Grundsatz, die Führung allein durch Berufskader die Ausnahme\nbleiben.\nEine sachlich begründete und erforderliche Professionalisierung des Ausbildungskorps der Durchdienerformationen für die Grundausbildung (allgemeine Grundausbildung, fachbezogene Grundausbildung, Verbandsausbildung) widerspricht der grundsätzlichen Geltung des Milizsystems nicht. Die\nGrundausbildung wird bereits heute überwiegend von militärisches Berufs- bzw. Zeitpersonal übernommen. Die Möglichkeiten der Milizkader, die Durchdienerformationen im Einsatz zu führen, werden\ndurch die auch in anderen Teilen der Armee übliche Professionalisierung der Ausbildung nicht grundsätzlich eingeschränkt.\nEine Professionalisierung der Ausbildungsdienste der Formationen (insb. des Ausbildungsdienstes\nder DD), wo die DD auf mögliche Einsätze im Assistenzdienst vorbereitet werden, würde dagegen zu\neiner erheblichen Schwächung des Milizkaders im Bereich der Durchdienerformationen führen. Wird\ndie einsatzbezogene Ausbildung der Durchdienerformationen durch militärisches Personal geleistet\nund nicht auch durch jene Offiziere und Unteroffiziere der Miliz, welche die Truppe später im allfälligen\nEinsatz führen sollen, ist zu befürchten, dass dem Milizkader sowohl die Akzeptanz der Truppe als\nauch die notwendigen Fachkenntnisse für den Einsatz fehlen. Soll das Milizprimat bei der Führung der\nDurchdienerformationen im Einsatz gewahrt bleiben, muss auch die einsatzbezogene Ausbildung in\nprägender Weise durch die Offiziere und Unteroffiziere der Miliz erfolgen.\n\nc) Zusammenfassung\nSoll im Grundsatz am Milizprinzip festgehalten werden, sind demnach einer Professionalisierung des\nKaders der Durchdienerformationen und damit implizit auch einer Erhöhung der Quote an Durchdienern verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Die Anhebung der Quote der Durchdiener setzt demnach eine fortlaufende Evaluierung der Entwicklung bei der Kaderzusammensetzung voraus. Lassen\nsich die genannten Vorgaben nicht einhalten, ist entweder die Zahl der DD zu verringern, oder es\nmuss eine Verfassungsänderung zur Diskussion gestellt werden. Die Frage, ob und wie weit aus funktionsbezogener Perspektive nicht eine stärkere Professionalisierung der Kader sinnvoll oder gar geboten wäre, wird durch die vorangehenden Ausführungen nicht beantwortet. Die Intensivierung der Diskussion über die Funktionsgrenzen der heutigen Milizarmee wird aber künftig wohl unumgänglich sein.\n\n3. Ergebnis\nAuch bezüglich der Frage nach dem zulässigen Anteil des militärischen Personals im Kader von\nDurchdienerformationen lassen sich aus der Verfassung keine konkreten Prozentangaben, sondern\nlediglich Orientierungspunkte ableiten.\n1) Der Anteil an militärischem Personal im Kader von Durchdienerformationen darf so hoch sein,\n441\ndass die Milizkader in der gesamten Armee nach wie vor das quantitative Übergewicht bilden.\n2) Die Schlüsselfunktionen müssen bei einem Einsatz der Durchdienerformationen, jedenfalls wo\ndieser planbar ist, wesentlich durch Milizoffiziere und -Unteroffiziere besetzt sein. Die Führung der\nDurchdienerformationen im Einsatz durch Berufskader muss die Ausnahme darstellen.\n3) Die Grundausbildung der Durchdienerformationen kann überwiegend oder gänzlich militärischem\nPersonal übertragen werden.\n4) Die Ausbildung der Durchdienerformationen nach Abschluss der Grundausbildung soll überwie-\n442\ngend durch Milizkader erfolgen.\n\n441\nSo auch HALTINER, Milizarmee II, S. 112 f.\n442\nDies schliesst eine überwiegend durch Berufskader geführte grössere Verbandsübung nicht aus.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 169\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\n"}