{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Auch stellen die Aufgaben\nder Armee im Bereich der Existenzsicherung erhöhte Anforderungen an die Verfügbarkeit der Kader. Vgl. HALTINER, Milizarmee\nII, S. 114.\n431\nInsb. geringere Bereitschaft der Unternehmen, Kader für den Militärdienst zu entbehren; geringere Bedeutung einer\nmilitärischen Laufbahn für die berufliche Karriere; höhere finanzielle Anreize auch für junge Führungskräfte; gestiegener Kos-\nten- und Effizienzdruck in der Wirtschaft.\n432\nInsb. gesunkene Bereitschaft einer nebenberuflichen Tätigkeit; stärkerer Einbezug der Männer in die Kindeserziehung;\ngrössere Mobilität der Bevölkerung.\n433\nSiehe oben Kap. B und C.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 167\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\nGrundsatz nach dem Milizprinzips strukturierten Armee abgewehrt werden, bedarf es einer entsprechenden Verfassungsrevision. Die damit verbundene Grundsatzdebatte lässt sich durch eine stille,\nschrittweise Professionalisierung wesentlicher Teile der Armee letztlich nicht umgehen.\n\n2. Verhältnis einer Professionalisierung des Kaders von Durchdienerformationen zum Milizprinzip\nZu beantworten ist hier die Frage, wie weit der Anteil vertraglich engagierter Kader in Durchdienerformationen noch mit Art. 58 Abs. 1 BV vereinbar ist.\n\na) Quantitative Gesichtspunkte\nIm Grundsatz gilt, dass den Milizoffizieren und -unteroffizieren in quantitativer bzw. zahlenmässiger\nHinsicht in der Schweizer Armee das Übergewicht zukommen muss. Sollte sich das Milizprimat im\nKader – unabhängig ob in Durchdiener- oder WK-Formationen – nicht aufrechterhalten lassen, bedarf\nes einer Verfassungsänderung, die den de facto Übergang zu einer partiellen allgemeinen Wehrpflichtarmee de jure legitimiert.\n\nb) Funktionale Gesichtspunkte\nDem Milizkader muss aber auch in funktionsbezogener Hinsicht ein angemessenes Gewicht zukommen. Der professionelle Anteil der Armee darf sich aber nicht systemprägend auswirken. Eine Truppe,\ndie lediglich zahlenmässig überwiegend durch Milizangehörige besetzt ist, deren prägende Funktionen\nder militärstrategischen und operativen Führung (wie bereits heute) und insbesondere auch der taktischen Führung sowie der Führung einzelner Truppeneinheiten indessen überwiegend oder massgeblich durch militärisches Personal ausgeübt werden, lässt sich nicht mehr als eine nach dem bestehenden Grundsatz der Miliz organisierte Armee qualifizieren. Bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Miliz- und Berufsanteil ist deshalb vor allem auf die ausgeübten Funktionen abzustellen.\nDoch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Professionalisierung von Kaderpositionen in Durchdienerformationen muss auch der mit dem Milizprinzip traditionell verbundene Kontrollzweck beachtet\nwerden. Der Einsatz von Milizkadern stellt ein republikanisches Element der zivilen Kontrolle und Begrenzung des staatlichen Gewaltmonopols dar. Dies lässt insbesondere eine angemessene Beset-\n434\nzung der Schlüsselfunktionen durch Milizoffiziere und -unteroffiziere bei der taktischen Führung der\nDurchdienerformationen und der Führung einzelner Einheiten im Einsatz als geboten erscheinen. Nur\nso bleibt die Führungsstruktur der Armee im Wesentlichen durch das Milizsystem geprägt und dieses\n435\nentsprechend den Verfassungsvorgaben im Grundsatz gewahrt.\nEine sachlich begründete Professionalisierung der einsatzbezogenen Führung gewisser Durchdiener-\n436\nformationen wird durch die Verfassung jedoch nicht ausgeschlossen. Neben den Berufsformationen\n437\nlassen sich in beschränktem Rahmen auch Elemente einer allgemeinen Wehrpflichtarmee , die par-\n438 439\ntiell zu einem gemischten Wehrpflichtmodell führten, verfassungsrechtlich rechtfertigen. Eine\nProfessionalisierung beispielsweise der Kader jener Truppeneinheiten, welche die Katastrophenhilfe\n(ca. 150 AdA) oder die rasche Unterstützung der zivilen Behörden bei besonderen Ereignissen sicherstellen (ca. 800 AdA), sowie von Teilformationen, die für den Schutz sicherheitsrelevanter Infrast-\n440\nruktur (insb. Anlagen, die gefährliches Material enthalten) vorgesehen sind , liesse sich als Ausnah-\n\n"}