{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000206_2010-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000206.pdf?ID=150000206", "Checksum": "a1d516d99136ba488865365498e65352"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 08.10.2010 150000206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 08.10.2010 150000206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rainer J. 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Zum anderen ist im Rahmen der sachlichen Begründung einer\nErhöhung des Anteils der DD das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen bezüglich Gewährleistung\nder inneren Sicherheit zu klären. Namentlich geht es darum zu bestimmen, welche Polizeiaufgaben\n\n426\nZu diesem Kriterium z.B. J.P. MÜLLER/SCHEFER, S. 655 ff.; SCHWEIZER, SG Komm., Art. 8, Rz. 39 ff.\n427\nIn gewissen Konstellationen kann die Ungleichbehandlung durch angemessene Ausgleichsmassnahmen, beispielsweise durch Entlastung von anderen Einsätzen, behoben werden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 1. Dezember 2010 166\nGutachten Rainer J. Schweizer/Jan Scheffler/Benedikt van Spyk\n\ndie Armee in Krisen, ausserordentlichen Lagen und in Fällen von Notstand und Nothilfe im Rahmen\ndes Milizsystems übernehmen soll und kann.\n\nII. Verfassungsrechtliche Vorgaben bezüglich des Anteils\nan militärischem Personal im Kader von Durchdienerformationen\n1. Zulässige Ausnahmen vom Milizprinzip\nDas Verhältnis zwischen den professionellen Elementen der Schweizer Armee und dem Milizprinzip\n428\nwird im Gutachten SCHINDLER mit Hinweisen auf die relevanten Materialien eingehend dargelegt.\nMit Verweis auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle zusammenfassend festgehalten werden:\n\n• Art. 58 Abs. 1 BV schreibt das Milizprinzip, wie schon aus dem Wort \"Prinzip\" folgt, als Grundsatz\nvor. Ausnahmen sind somit bereits verfassungsrechtlich vorbehalten. Das Milizprinzip hat die Regel darzustellen; die Abweichungen durch Instruktoren, höhere Stabsoffiziere und durch Berufsformationen (insb. Teilbereiche der Luftwaffe) haben die Ausnahme zu bilden. Der Anteil des militärischen Personals am Gesamtkader der Armee darf demnach nicht systemprägend sein.\n\n• Abweichungen vom Milizprinzip müssen \"funktionsbedingt\" oder \"funktionsnotwendig\" und für die\n429\nErfüllung der Aufgaben der Armee erforderlich sein. Art. 101 MG umschreibt Aufgaben, zu deren Erfüllung Berufsformationen gebildet werden können. Art. 101 Abs. 1 lit. d MG weist jedoch\neinen sehr offenen Wortlaut auf und erlaubt so die Schaffung von Berufsformationen beinahe in\nsämtlichen Bereichen der Armee. Die als Voraussetzung genannten Erfordernisse der sofortigen\nVerfügbarkeit bzw. der speziellen Ausbildung nach lit. d sind mit Blick auf die grundsätzliche Einhaltung des Milizprinzips deshalb eng auszulegen.\n\n• Die Aufträge dürfen durch Milizkader oder Milizformationen nicht wirksam erfüllt werden können.\nDas trifft insbesondere dann zu, wenn zu erwarten ist, dass innerhalb der voraussichtlichen Reaktionszeit (Verfügbarkeit) für die zu erwartende Einsatzdauer (Permanenz) keine ausreichende\nZahl (Mengengerüst) an hinreichend befähigten (Qualität) Milizkadern zur Disposition stehen wird.\n430\nDie Bundesverfassung lässt demnach Raum für die aufgrund der veränderten militärischen , wirt-\n431 432\nschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zunehmende Tendenz und Notwendigkeit einer Professionalisierung von Teilbereichen der Armee. Zudem kann aus verfassungs- und völ-\n433\nkerrechtlicher Sicht – insb. zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit – die Bildung von bestimmten Berufsformationen gar geboten sein. Der Erfüllung der Armeeaufgaben nach Art. 58 Abs. 2\nSätze 1 und 2 BV ist gegenüber der Einhaltung des als Mittel und Zweck dienenden Milizprinzips letztlich der Vorrang einzuräumen. Können die heutigen Bedrohungen durch Terrorismus, organisierte\nKriminalität oder etwa Angriffen auf die Informatikinfrastruktur nicht mehr adäquat durch eine im\n\n"}